Sachbezugskarte ZAG – § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG einfach erklärt

Was bedeutet ZAG bei einer Sachbezugskarte?

Eine Sachbezugskarte erfüllt die ZAG-Voraussetzungen, wenn sie unter die Ausnahmevorschrift des
§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) fällt.

Nur dann gilt sie nicht als reguliertes Zahlungsinstrument –
und kann steuerlich als Sachleistung im Sinne des § 8 EStG anerkannt werden.

Ohne ZAG-konforme Beschränkung besteht das Risiko, dass die Karte als Geldleistung eingestuft wird.

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Sachbezugskarte ZAG – Begrenztes Händlernetz und Warensortiment

Warum ist das ZAG für Arbeitgeber relevant?

Das ZAG entscheidet mittelbar darüber, ob:

  • Lohnsteuer anfällt
  • Sozialversicherungspflicht entsteht
  • Nachzahlungen bei Betriebsprüfung drohen

Die steuerliche Bewertung knüpft an die ZAG-Ausnahme an.

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Die gesetzliche Grundlage: § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG

Der Gesetzestext ist hier abrufbar:
🔗 § 2 Absatz 1 Nr. 10 ZAG – Anforderungen an Sachbezugskarten als steuerfreie Sachleistung

Die Vorschrift regelt die sogenannte „begrenzte Netz-Ausnahme“.

Eine Sachbezugskarte ist nur dann zulässig, wenn sie:

  • ausschließlich in einem begrenzten Händlernetz genutzt werden kann
    oder
  • auf ein klar definiertes Warensortiment beschränkt ist

Zwei zulässige Beschränkungsformen

Grundsätzlich sind nach § 2 Absatz 1 Nr. 10 ZAG drei Formen der Beschränkung von Guthabenkarten relevant, wobei nur zwei (10a und 10b) für Sachbezugskarten relevant sind.

1️⃣ Begrenztes Händlernetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG)

Die Karte ist einlösbar:

  • bei einem einzelnen Händler
  • oder innerhalb eines klar definierten Händlerverbunds
  • oder in einer eindeutig abgegrenzten Region

Wichtig:
Das Netz muss objektiv bestimmbar und tatsächlich begrenzt sein.

Typisches Beispiel:

-> Regionaler Sachbezug

2️⃣ Begrenztes Warensortiment (§ 2 Abs. 1 Nr. 10b ZAG)

Die Beschränkung erfolgt nicht über Händler, sondern über das Sortiment.

Beispiele:

  • Tankkarten
  • reine Fitnesskarten
  • klar definierte Produktkategorien

Auch hier ist entscheidend, dass keine allgemeine Zahlungsfunktion entsteht.

Technische Infrastruktur vs. steuerliche Beschränkung

Im Markt wird oft zwischen Open Loop und Closed Loop unterschieden.

Diese Begriffe beschreiben die Zahlungsinfrastruktur:

  • Closed Loop = direkte Händlerverträge
  • Open Loop = Nutzung von Mastercard/Visa

Für die ZAG-Bewertung ist das jedoch nicht ausschlaggebend.

Maßgeblich ist die rechtlich wirksame Beschränkung.

Systematik im Überblick

In der folgenden Übersicht wird der Zusammenhang zwischen der Beschränkung über Händlernetz und Warensortiment sowie der vertraglichen Beziehung über Open Loop und Closed Loop deutlich:

EbeneBedeutungSteuerlich entscheidend?
ZahlungsinfrastrukturOpen oder Closed LoopNein
ZAG-BeschränkungHändlernetz oder WarensortimentJa

Ein regional beschränktes Open-Loop-Modell kann zulässig sein.
Ein technisch geschlossenes Modell kann unzulässig sein, wenn die Beschränkung nicht ausreichend ist.

BMF-Schreiben vom 15.03.2022

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) konkretisiert die Anforderungen an Gutscheine und Geldkarten.

🔗 BMF-Schreiben vom 15.03.2022 im Amtlichen Lohnsteuer-Handbuch online

Darüber hinaus konkretisiert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in ihrem Merkblatt Hinweise zum Zahlungsdiensteaufsichtgesetz (ZAG) in Abschnitt C.X die Beschränkungen in limitierten Netzen oder mit limierter Produktpalette zu § 2 Absatz 1 Nr. 10 ZAG:

🔗 BaFin Merkblatt – Hinweise zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) – zur Beschränkung von Netzen und Sortimenten (Abschnitt C.X)

Zentrale Anforderungen:

  • keine Barauszahlung
  • keine eigene IBAN für Mitarbeitende
  • keine Überweisungsfunktion
  • keine Nutzung als frei verfügbares Zahlungsmittel

Die Ausführungen des BMF knüpfen direkt an die ZAG-Systematik an.

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👉 Mehr zur ZAG-Bewertung von Gutscheinen und Guthabenkarten

Abgrenzung zur regulierten Geldkarte

Nicht jede Geldkarte fällt automatisch unter die ZAG-Ausnahme.

Eine Sachbezugskarte darf insbesondere nicht wie ein gewöhnliches Zahlungsinstrument funktionieren.
Sobald sie:

  • frei im gesamten Mastercard- oder Visa-Netz einsetzbar ist,
  • ohne regionale oder sortimentsbezogene Beschränkung funktioniert,
  • oder faktisch wie ein normales Zahlungskonto genutzt werden kann,

liegt regelmäßig keine „begrenzte Netz-Ausnahme“ mehr vor.

In diesem Fall greift das reguläre Zahlungsdiensteaufsichtsrecht – und steuerlich besteht das Risiko einer Einstufung als Geldleistung.

Für Arbeitgeber bedeutet das:
Die technische Infrastruktur allein genügt nicht. Entscheidend ist, ob die Nutzung objektiv begrenzt und rechtlich dokumentiert ist.

ZAG und Kontostruktur

Die Frage der Kontoinhaberschaft ist ein eigenes Prüfkriterium.

Relevant ist insbesondere:

  • ob Mitarbeitende eine eigene IBAN erhalten
  • ob Überweisungen möglich sind
  • ob ein reguläres Zahlungskonto entsteht

Details hierzu findest du hier:

👉 Sachbezugskarte Konto

Die Kontostruktur ist nicht identisch mit der ZAG-Beschränkung, kann aber Einfluss auf die Einordnung als Geldleistung haben.

Wann sollte eine ZAG-Prüfung erfolgen?

Eine strukturierte Prüfung empfiehlt sich insbesondere bei:

  • Einführung einer neuen Sachbezugskarte
  • Anbieterwechsel
  • Umstellung von Closed-Loop auf Open-Loop
  • Nutzung zusätzlicher Benefits
  • größeren Belegschaften

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Zusammengefasst – Sachbezugskarte und ZAG

Eine Sachbezugskarte erfüllt die ZAG-Voraussetzungen, wenn sie:

  • entweder in einem klar begrenzten Händlernetz einlösbar ist
  • oder auf ein definiertes Warensortiment beschränkt ist

Die Zahlungsinfrastruktur (Open/Closed Loop) ist technisch relevant, aber nicht allein entscheidend.

Nur bei Einhaltung dieser Systematik kann die Karte steuerlich als Sachleistung anerkannt werden.

FAQ – Sachbezugskarte ZAG

Was bedeutet ZAG für Sachbezugskarten?

ZAG steht für Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und definiert in § 2 ZAG die Ausnahme für begrenzte Zahlungsinstrumente. Das ist wichtig, damit eine Karte als sachbezugskonform und damit als steuerlich zulässig gilt.

Ist jede Mastercard-Sachbezugskarte zulässig?

Nein. Entscheidend ist die strukturelle Beschränkung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG.

Reicht ein Händlerverbund aus?

Ja, sofern er klar definiert und tatsächlich begrenzt ist.

Warum ist die Kontostruktur relevant?

Weil eine eigene IBAN oder Überweisungsfunktion zur Einstufung als Geldleistung führen kann.