Sachbezugskarte steuerfrei – Voraussetzungen, 50-€-Freigrenze und rechtliche Grundlagen 2026

Wann ist eine Sachbezugskarte steuerfrei?

Eine Sachbezugskarte ist steuerfrei, wenn:

  • die monatliche 50-€-Freigrenze eingehalten wird
  • die Karte keine Geldleistung darstellt
  • das Einlösenetz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG beschränkt ist
  • die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird
  • die Lohnabrechnung korrekt erfolgt

Werden diese Voraussetzungen erfüllt, bleibt die Sachbezugskarte steuer- und sozialversicherungsfrei.

Sachbezugskarte steuerfrei – Voraussetzungen nach § 8 EStG

Warum ist die steuerliche Einordnung der Sachbezugskarte wichtig?

Für Arbeitgeber ist entscheidend, ob die Karte als Sachleistung oder als Geldleistung gilt.

Wird sie als Geldleistung eingestuft, entsteht:

  • Lohnsteuerpflicht
  • Sozialversicherungspflicht
  • ggf. Nachzahlungsrisiko bei Betriebsprüfung

Deshalb kommt es nicht auf die Bezeichnung „Sachbezugskarte“ an, sondern auf die konkrete Ausgestaltung.

Die 50-€-Freigrenze bei der Sachbezugskarte

Die steuerfreie Sachbezugskarte unterliegt der monatlichen 50-€-Freigrenze nach § 8 EStG.

Wichtig:

  • Die Grenze gilt pro Kalendermonat.
  • Wird sie auch nur um 1 € überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
  • Nicht genutztes Guthaben kann je nach Kartenmodell übertragen werden, sofern die Freigrenze im Auszahlungsmonat eingehalten wurde.

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Wann gilt eine Sachbezugskarte nicht als Geldleistung?

Eine Sachbezugskarte darf keine uneingeschränkte Zahlungsfunktion besitzen.

Insbesondere darf sie:

  • keine Bargeldauszahlung ermöglichen
  • keine eigene IBAN für Mitarbeitende enthalten
  • keine Überweisungen erlauben
  • nicht als frei verfügbares Zahlungsmittel nutzbar sein

Maßgeblich sind die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG).

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Technische Infrastruktur und steuerliche Beschränkung

Im Markt wird häufig zwischen Closed-Loop- und Open-Loop-Modellen unterschieden.

Diese Unterscheidung beschreibt jedoch in erster Linie die Zahlungsinfrastruktur:

  • Closed Loop: direkte Vertragsbeziehung zwischen Kartenanbieter und Händlernetz
  • Open Loop: Nutzung bestehender Zahlungsnetzwerke (z. B. Mastercard oder Visa)

Für die steuerliche Bewertung nach § 8 EStG und § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG ist diese Unterscheidung jedoch nicht allein entscheidend.

Maßgeblich ist die strukturelle Beschränkung der Einlösbarkeit.

Zulässige Beschränkungsformen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG

Eine Sachbezugskarte bleibt nur dann steuerfrei, wenn sie unter eine der gesetzlich definierten Beschränkungsformen fällt:

1️⃣ Begrenztes Händlernetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG)

Die Karte ist einlösbar:

  • bei einem einzelnen Händler
  • oder innerhalb eines klar definierten Händlerverbunds

Beispiel: Ein spezifischer Handelsverbund oder ein regional definiertes Netzwerk.

2️⃣ Begrenztes Warensortiment (§ 2 Abs. 1 Nr. 10b ZAG)

Die Karte darf ausschließlich für ein klar definiertes Sortiment genutzt werden.

Beispiel:

  • Tankkarten
  • reine Fitnesskarten
  • bestimmte Produktkategorien

Warum Open Loop ≠ steuerlich unbeschränkt

Ein Open-Loop-Modell (z. B. über Mastercard) kann steuerlich zulässig sein, wenn es regional oder strukturell beschränkt ist.

Umgekehrt kann auch ein Closed-Loop-Modell steuerlich problematisch sein, wenn die Beschränkung nicht eindeutig definiert ist.

Entscheidend ist also nicht das Zahlungsnetzwerk, sondern die rechtlich wirksame Begrenzung der Einlösbarkeit.

Zusammengefasst: Wann ist eine Sachbezugskarte steuerfrei zulässig?

Für die Frage, ob eine Sachbezugskarte steuerfrei ist, sind zwei Ebenen zu unterscheiden:

  1. Technische Infrastruktur (Open Loop oder Closed Loop)
  2. Steuerliche Beschränkung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG

Nur wenn die strukturelle Beschränkung erfüllt ist, kann die Karte als Sachleistung im Sinne des § 8 EStG gelten.

👉 Steuerrechtliche Bewertung der Sachbezugskarte nach § 8 EStG und § 2 ZAG

Zusätzlichkeitserfordernis

Die steuerfreie Gewährung einer Sachbezugskarte setzt grundsätzlich voraus, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Eine Gewährung des Sachbezugs über eine Gehaltsumwandlung führt dazu, dass der Sachbezug steuerpflichtig wird.

👉 Zusätzlichkeitserfordernis beim steuerfreien Sachbezug

Sachbezugskarte, Sozialversicherung und Lohnabrechnung

Ist die Sachbezugskarte lohnsteuerfrei, bleibt sie grundsätzlich auch sozialversicherungsfrei.

Voraussetzung:

  • korrekte Abbildung in der Lohnabrechnung
  • Einhaltung der Freigrenze
  • dokumentierte Ausgestaltung der Karte

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Nutzung für Sachprämien und Aufmerksamkeiten

Viele Arbeitgeber nutzen die Sachbezugskarte nicht nur für den monatlichen Sachbezug, sondern auch für:

  • Sachprämien
  • Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen
  • sonstige Sonderzahlungen

Hier gelten teilweise abweichende steuerliche Regelungen.

👉 pauschal versteuerte Sachprämie nach § 37b EStG

Die steuerfreien Aufmerksamkeiten für persönliche Anlässe können sowohl in Form von konkreten Geschenken, in Form von Gutscheinen oder auch als zusätzliche Aufladung auf die Sachbezugskarte gewährt werden. Die steuerrechtlichen Anforderungen sind bei Gutscheinen und Guthabenkarten die gleichen.

Hier finden Sie Informationen, zu welchen Anlässen steuerfreie Aufmerksamkeiten gewährt werden dürfen:
👉 steuerfreie Aufmerksamkeiten für persönliche Anlässe

Zusammengefasst: Wann bleibt die Sachbezugskarte steuerfrei?

Eine Sachbezugskarte bleibt steuerfrei, wenn:

  • sie strukturell keine Geldleistung darstellt
  • das Einlösenetz gesetzeskonform beschränkt ist
  • die 50-€-Freigrenze eingehalten wird
  • die Leistung zusätzlich gewährt wird
  • die Lohnabrechnung korrekt erfolgt

Die rechtliche Grundlage ist klar definiert – entscheidend ist die praktische Umsetzung.

Wann ist eine vertiefte Prüfung sinnvoll?

Eine genauere Einordnung empfiehlt sich insbesondere bei:

  • Einführung einer neuen Sachbezugskarte
  • Anbieterwechsel
  • Nutzung zusätzlicher Aufladungen
  • größeren Belegschaften
  • komplexeren Benefit-Strukturen

Gerade bei Betriebsprüfungen spielt die konkrete Ausgestaltung eine entscheidende Rolle.

Fazit – Sachbezugskarte steuerfrei richtig umsetzen

Eine Sachbezugskarte ist steuerfrei, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 EStG und § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllt und die 50-€-Freigrenze eingehalten wird.

Nicht die Bezeichnung entscheidet, sondern:

  • technische Ausgestaltung
  • strukturelle Beschränkung
  • arbeitsrechtliche Einbindung
  • korrekte Abrechnung

Eine sorgfältige Umsetzung schützt vor steuerlichen Risiken.

FAQ – Sachbezugskarte steuerfrei

Ist eine Sachbezugskarte immer steuerfrei?

Nein. Sie ist nur steuerfrei, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Was passiert bei Überschreiten der 50 €?

Der gesamte Monatsbetrag wird steuerpflichtig.

Darf die Sachbezugskarte eine eigene IBAN haben?

Nein, da sie sonst als Geldleistung eingestuft werden kann.

Ist die Sachbezugskarte sozialversicherungsfrei?

Ja, sofern sie lohnsteuerfrei gewährt wird, ist sie auch sozialversicherungsfrei.

Welche Bedeutung hat das BMF-Schreiben vom 15.03.2022 für den Sachbezug?

Es konkretisiert die Anforderungen an Gutscheine und Geldkarten im Sinne des § 8 EStG.