Sachbezugskarte Maximalbetrag – 50 € Freigrenze korrekt anwenden
Wie hoch ist der Maximalbetrag bei einer Sachbezugskarte?
Der Maximalbetrag bei einer Sachbezugskarte beträgt 50 € pro Monat und pro Mitarbeitendem, wenn die Leistung steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben soll.
Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Freigrenze gemäß § 8 EStG.
Wird diese Grenze überschritten, ist der gesamte Monatsbetrag steuer- und beitragspflichtig.
Eine vertiefte Einordnung zur 50-€-Freigrenze findest du hier:
👉 50-€-Freigrenze für Sachbezüge – Konsequenzen bei Nichteinhaltung
👉 Grundlegende Einführung zur Sachbezugskarte

Freigrenze oder Freibetrag?
Die 50 € sind eine Freigrenze, kein Freibetrag.
Unterschied:
| Regelung | Wirkung |
|---|---|
| Freibetrag | nur der übersteigende Teil wird versteuert |
| Freigrenze | bei Überschreitung wird der gesamte Betrag steuerpflichtig |
Beispiel:
- 49 € → steuerfrei
- 50 € → steuerfrei
- 51 € → vollständig steuerpflichtig
Dieser Unterschied ist einer der häufigsten Fehler in der Praxis.
Monatliche Betrachtung – keine Jahresgrenze
Die 50 € gelten:
- pro Monat
- pro Mitarbeitendem
- ohne Jahresbetrachtung
600 € pro Jahr sind nicht automatisch zulässig.
Beispiel:
- Januar 50 € → steuerfrei
- Februar 50 € → steuerfrei
- März 70 € → vollständig steuerpflichtig
Maximalbetrag und Sozialversicherung
Die 50-€-Freigrenze wirkt sich unmittelbar auf die Sozialversicherung aus.
Wird sie eingehalten:
- keine Lohnsteuer
- keine Sozialversicherungsbeiträge
Wird sie überschritten:
- volle Beitragspflicht
Was fällt unter die 50-€-Freigrenze?
Unter die 50-€-Freigrenze fallen alle Sachbezüge im selben Monat, die nicht unter eine eigenständige gesetzliche Regelung fallen.
Dazu zählen typischerweise:
- monatliche Aufladung der Sachbezugskarte
- Warengutscheine
- bestimmte Sachleistungen
- Zuschüsse, die als Sachbezug gelten
Wichtig:
Alle diese Leistungen werden innerhalb eines Monats addiert.
Beispiel:
- 40 € Sachbezugskarte
- 20 € Warengutschein
→ 60 € Gesamt-Sachbezug → vollständig steuerpflichtig
Fitnessstudio – zählt zur 50-€-Freigrenze
Ein häufiges Missverständnis betrifft Fitnessstudio-Zuschüsse.
Ein reguläres Fitnessstudio-Abo gehört nicht zu den steuerfreien Gesundheitsleistungen nach § 3 EStG.
Es handelt sich steuerlich um einen Sachbezug.
Das bedeutet:
- Wird der Mitgliedsbeitrag vom Arbeitgeber übernommen,
- fällt er grundsätzlich unter die 50-€-Freigrenze,
- sofern keine andere spezielle steuerliche Gestaltung gewählt wird.
Beispiel:
- 40 € Sachbezugskarte
- 30 € Fitnessstudio-Zuschuss
→ 70 € Gesamt-Sachbezug
→ vollständige Steuer- und Beitragspflicht im betreffenden Monat.
Entscheidend ist also:
Nicht nur die Aufladung der Sachbezugskarte zählt –
sondern alle Sachbezüge im selben Monat werden addiert.
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👉 Sachbezugskarte Sozialversicherung
Was fällt nicht unter die 50-€-Freigrenze?
Hier liegt das entscheidende Verständnis.
Nicht jede Arbeitgeberleistung zählt in die Freigrenze des steuerfreien Sachbezugs nach § 8 Absatz 2 S. 11 EStG hinein.
Nicht unter die 50 € fallen beispielsweise:
- Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen (eigene 60-€-Regelung)
- Sachprämien mit Pauschalversteuerung nach § 37b EStG
- Essenszuschuss
- Kindergartenzuschuss
- Internetzuschuss
- Erholungsbeihilfe
- bestimmte Mobilitätsleistungen
- betriebliche Altersversorgung
Diese Leistungen haben eigene steuerliche Regelungen.
👉 pauschal versteuerte Sachprämie
👉 Mitarbeiterbenefits steuerlich fundiert einordnen
Hier entsteht häufig Verwirrung – und gleichzeitig Gestaltungsspielraum.
Was tun, wenn Arbeitgeber mehr als 50 € bieten möchten?
Viele Arbeitgeber möchten ihren Mitarbeitenden mehr als 50 € im Monat zukommen lassen.
Die Lösung besteht nicht darin, die 50 € zu überschreiten –
sondern mehrere steuerlich eigenständige Benefits zu kombinieren.
Beispiel für eine rechtssichere Kombination:
- 50 € Sachbezugskarte
- 60 € Aufmerksamkeit zum Geburtstag
- 50 € Internetzuschuss
- ggf. Sachprämie mit Pauschalversteuerung (max. 10.000 € pro Jahr)
So entsteht ein deutlich höherer Gesamtwert – ohne Überschreiten einzelner Grenzen.
Wo das in der Praxis schwierig wird
Sobald mehrere Benefits kombiniert werden, entstehen neue Fragen:
- Welche Leistung fällt unter welche steuerliche Regel?
- Welche Beträge dürfen parallel gewährt werden?
- Wie wird die Zusätzlichkeit sichergestellt?
- Wie wird dokumentiert?
- Wie wird das in DATEV abgebildet?
- Wie verhindert man versehentliche Überschreitungen?
Ab diesem Punkt geht es nicht mehr um eine einzelne Sachbezugskarte –
sondern um eine koordinierte Benefit-Struktur.
Vom Maximalbetrag der Sachbezugskarte zur Benefit-Struktur
Eine Sachbezugskarte ist ein einzelnes Instrument.
Sobald mehrere Benefits eingeführt werden, braucht es:
- Transparenz über alle gewährten Leistungen
- Monatskontrolle über Freigrenzen
- Schnittstelle zur Lohnabrechnung
- Dokumentationssicherheit
- Flexibilität bei Anpassungen
Genau hier setzt eine anbieterneutrale Benefit-Plattform an.
Statt mehrere Einzelanbieter und getrennte Verwaltungsstrukturen zu koordinieren, entsteht eine zentrale Übersicht über alle steuerfreien Leistungen – steuerrechtskonform, automatisch in der Lohnabrechnung abgebildet und bei Wachstum oder anderen Veränderungen der Unternehmensstruktur flexibel anpassbar.
👉 Mitarbeiterbenefits mit Steuervorteil flexibel kombinieren mit NettoBooster
Maximalbetrag allein genügt nicht
Selbst wenn die 50 € eingehalten werden, muss die Sachbezugskarte:
- ZAG-konform ausgestaltet sein
- als Sachleistung gelten
- keine eigene IBAN für Mitarbeitende enthalten
Zusammenfassung – Sachbezugskarte Maximalbetrag
Der Maximalbetrag einer Sachbezugskarte beträgt: 50 € pro Monat und Mitarbeitendem.
Es handelt sich um eine Freigrenze.
Entscheidend ist jedoch:
- welche Leistungen zusammengerechnet werden
- welche eigenständige steuerliche Regelungen besitzen
- wie mehrere Benefits strukturiert kombiniert werden
Der Gestaltungsspielraum liegt nicht im Überschreiten der Grenze, sondern in der systematischen Kombination steuerlich eigenständiger Benefits.
FAQ – Sachbezugskarte Maximalbetrag
Wie hoch ist der Maximalbetrag?
50 € pro Monat und Mitarbeitendem.
Kann ich 600 € pro Jahr auszahlen?
Nein. Die Auszahlung muss monatlich erfolgen.
Zählen mehrere Leistungen zusammen?
Ja, sofern sie unter dieselbe Freigrenze fallen.
Fallen Aufmerksamkeiten unter die 50 €?
Nein. Für Aufmerksamkeiten gilt eine eigene Regelung.
Wie kann ich mehr als 50 € gewähren?
Wie kann ich mehr als 50 € gewähren?
Zählt eine Aufmerksamkeit zum Geburtstag zur 50-€-Freigrenze?
Nein. Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen unterliegen einer eigenen steuerlichen Regelung und werden nicht auf die 50-€-Freigrenze für Sachbezüge angerechnet.
Zählt ein Fitnessstudio-Zuschuss zur 50-€-Freigrenze?
Ja, ein reguläres Fitnessstudio-Abo ist grundsätzlich Sachbezug und wird daher in der Regel auf die 50-€-Freigrenze angerechnet.
Kann ich mehrere Benefits parallel gewähren?
Ja, aber nur wenn sauber geprüft wird, welche Leistungen unter die 50-€-Freigrenze fallen und welche eigenen steuerlichen Regeln haben.