Sachbezugskarte Maximalbetrag – 50 € Freigrenze korrekt anwenden

Wie hoch ist der Maximalbetrag bei einer Sachbezugskarte?

Der Maximalbetrag bei einer Sachbezugskarte beträgt 50 € pro Monat und pro Mitarbeitendem, wenn die Leistung steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben soll.

Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Freigrenze gemäß § 8 EStG.

Wird diese Grenze überschritten, ist der gesamte Monatsbetrag steuer- und beitragspflichtig.

Eine vertiefte Einordnung zur 50-€-Freigrenze findest du hier:

👉 50-€-Freigrenze für Sachbezüge – Konsequenzen bei Nichteinhaltung
👉 Grundlegende Einführung zur Sachbezugskarte

Sachbezugskarte Maximalbetrag – 50 Euro Freigrenze pro Monat erklärt

Freigrenze oder Freibetrag?

Die 50 € sind eine Freigrenze, kein Freibetrag.

Unterschied:

RegelungWirkung
Freibetragnur der übersteigende Teil wird versteuert
Freigrenzebei Überschreitung wird der gesamte Betrag steuerpflichtig

Beispiel:

  • 49 € → steuerfrei
  • 50 € → steuerfrei
  • 51 € → vollständig steuerpflichtig

Dieser Unterschied ist einer der häufigsten Fehler in der Praxis.

Monatliche Betrachtung – keine Jahresgrenze

Die 50 € gelten:

  • pro Monat
  • pro Mitarbeitendem
  • ohne Jahresbetrachtung

600 € pro Jahr sind nicht automatisch zulässig.

Beispiel:

  • Januar 50 € → steuerfrei
  • Februar 50 € → steuerfrei
  • März 70 € → vollständig steuerpflichtig

👉 Sachbezugskarte geldwerter Vorteil

Maximalbetrag und Sozialversicherung

Die 50-€-Freigrenze wirkt sich unmittelbar auf die Sozialversicherung aus.

Wird sie eingehalten:

  • keine Lohnsteuer
  • keine Sozialversicherungsbeiträge

Wird sie überschritten:

  • volle Beitragspflicht

👉 Sachbezugskarte Sozialversicherung

Was fällt unter die 50-€-Freigrenze?

Unter die 50-€-Freigrenze fallen alle Sachbezüge im selben Monat, die nicht unter eine eigenständige gesetzliche Regelung fallen.

Dazu zählen typischerweise:

  • monatliche Aufladung der Sachbezugskarte
  • Warengutscheine
  • bestimmte Sachleistungen
  • Zuschüsse, die als Sachbezug gelten

Wichtig:

Alle diese Leistungen werden innerhalb eines Monats addiert.

Beispiel:

  • 40 € Sachbezugskarte
  • 20 € Warengutschein

→ 60 € Gesamt-Sachbezug → vollständig steuerpflichtig

Fitnessstudio – zählt zur 50-€-Freigrenze

Ein häufiges Missverständnis betrifft Fitnessstudio-Zuschüsse.

Ein reguläres Fitnessstudio-Abo gehört nicht zu den steuerfreien Gesundheitsleistungen nach § 3 EStG.

Es handelt sich steuerlich um einen Sachbezug.

Das bedeutet:

  • Wird der Mitgliedsbeitrag vom Arbeitgeber übernommen,
  • fällt er grundsätzlich unter die 50-€-Freigrenze,
  • sofern keine andere spezielle steuerliche Gestaltung gewählt wird.

Beispiel:

  • 40 € Sachbezugskarte
  • 30 € Fitnessstudio-Zuschuss

→ 70 € Gesamt-Sachbezug
→ vollständige Steuer- und Beitragspflicht im betreffenden Monat.

Entscheidend ist also:

Nicht nur die Aufladung der Sachbezugskarte zählt –
sondern alle Sachbezüge im selben Monat werden addiert.

👉 Sachbezugskarte geldwerter Vorteil
👉 Sachbezugskarte Sozialversicherung

Was fällt nicht unter die 50-€-Freigrenze?

Hier liegt das entscheidende Verständnis.

Nicht jede Arbeitgeberleistung zählt in die Freigrenze des steuerfreien Sachbezugs nach § 8 Absatz 2 S. 11 EStG hinein.

Nicht unter die 50 € fallen beispielsweise:

  • Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen (eigene 60-€-Regelung)
  • Sachprämien mit Pauschalversteuerung nach § 37b EStG
  • Essenszuschuss
  • Kindergartenzuschuss
  • Internetzuschuss
  • Erholungsbeihilfe
  • bestimmte Mobilitätsleistungen
  • betriebliche Altersversorgung

Diese Leistungen haben eigene steuerliche Regelungen.

👉 pauschal versteuerte Sachprämie
👉 Mitarbeiterbenefits steuerlich fundiert einordnen

Hier entsteht häufig Verwirrung – und gleichzeitig Gestaltungsspielraum.

Was tun, wenn Arbeitgeber mehr als 50 € bieten möchten?

Viele Arbeitgeber möchten ihren Mitarbeitenden mehr als 50 € im Monat zukommen lassen.

Die Lösung besteht nicht darin, die 50 € zu überschreiten –
sondern mehrere steuerlich eigenständige Benefits zu kombinieren.

Beispiel für eine rechtssichere Kombination:

  • 50 € Sachbezugskarte
  • 60 € Aufmerksamkeit zum Geburtstag
  • 50 € Internetzuschuss
  • ggf. Sachprämie mit Pauschalversteuerung (max. 10.000 € pro Jahr)

So entsteht ein deutlich höherer Gesamtwert – ohne Überschreiten einzelner Grenzen.

👉 Steuerfreie Mitarbeiterbenefits – Einordnung & Überblick

Wo das in der Praxis schwierig wird

Sobald mehrere Benefits kombiniert werden, entstehen neue Fragen:

  • Welche Leistung fällt unter welche steuerliche Regel?
  • Welche Beträge dürfen parallel gewährt werden?
  • Wie wird die Zusätzlichkeit sichergestellt?
  • Wie wird dokumentiert?
  • Wie wird das in DATEV abgebildet?
  • Wie verhindert man versehentliche Überschreitungen?

Ab diesem Punkt geht es nicht mehr um eine einzelne Sachbezugskarte –
sondern um eine koordinierte Benefit-Struktur.

Vom Maximalbetrag der Sachbezugskarte zur Benefit-Struktur

Eine Sachbezugskarte ist ein einzelnes Instrument.

Sobald mehrere Benefits eingeführt werden, braucht es:

  • Transparenz über alle gewährten Leistungen
  • Monatskontrolle über Freigrenzen
  • Schnittstelle zur Lohnabrechnung
  • Dokumentationssicherheit
  • Flexibilität bei Anpassungen

Genau hier setzt eine anbieterneutrale Benefit-Plattform an.

Statt mehrere Einzelanbieter und getrennte Verwaltungsstrukturen zu koordinieren, entsteht eine zentrale Übersicht über alle steuerfreien Leistungen – steuerrechtskonform, automatisch in der Lohnabrechnung abgebildet und bei Wachstum oder anderen Veränderungen der Unternehmensstruktur flexibel anpassbar.

👉 Mitarbeiterbenefits mit Steuervorteil flexibel kombinieren mit NettoBooster

Maximalbetrag allein genügt nicht

Selbst wenn die 50 € eingehalten werden, muss die Sachbezugskarte:

  • ZAG-konform ausgestaltet sein
  • als Sachleistung gelten
  • keine eigene IBAN für Mitarbeitende enthalten

👉 Sachbezugskarte ZAG
👉 Sachbezugskarte Konto & IBAN

Zusammenfassung – Sachbezugskarte Maximalbetrag

Der Maximalbetrag einer Sachbezugskarte beträgt: 50 € pro Monat und Mitarbeitendem.

Es handelt sich um eine Freigrenze.

Entscheidend ist jedoch:

  • welche Leistungen zusammengerechnet werden
  • welche eigenständige steuerliche Regelungen besitzen
  • wie mehrere Benefits strukturiert kombiniert werden

Der Gestaltungsspielraum liegt nicht im Überschreiten der Grenze, sondern in der systematischen Kombination steuerlich eigenständiger Benefits.

FAQ – Sachbezugskarte Maximalbetrag

Wie hoch ist der Maximalbetrag?

50 € pro Monat und Mitarbeitendem.

Kann ich 600 € pro Jahr auszahlen?

Nein. Die Auszahlung muss monatlich erfolgen.

Zählen mehrere Leistungen zusammen?

Ja, sofern sie unter dieselbe Freigrenze fallen.

Fallen Aufmerksamkeiten unter die 50 €?

Nein. Für Aufmerksamkeiten gilt eine eigene Regelung.

Wie kann ich mehr als 50 € gewähren?

Wie kann ich mehr als 50 € gewähren?

Zählt eine Aufmerksamkeit zum Geburtstag zur 50-€-Freigrenze?

Nein. Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen unterliegen einer eigenen steuerlichen Regelung und werden nicht auf die 50-€-Freigrenze für Sachbezüge angerechnet.

Zählt ein Fitnessstudio-Zuschuss zur 50-€-Freigrenze?

Ja, ein reguläres Fitnessstudio-Abo ist grundsätzlich Sachbezug und wird daher in der Regel auf die 50-€-Freigrenze angerechnet.

Kann ich mehrere Benefits parallel gewähren?

Ja, aber nur wenn sauber geprüft wird, welche Leistungen unter die 50-€-Freigrenze fallen und welche eigenen steuerlichen Regeln haben.