Sachbezugskarte Konto & IBAN – Kontostruktur, Kontoinhaber und steuerliche Einordnung
Gibt es bei einer Sachbezugskarte ein Konto?
Ja.
Bei nahezu allen Sachbezugskarten wird im Hintergrund ein Konto bei einem E-Geld-Institut geführt.
Dabei handelt es sich nicht um ein klassisches Girokonto, sondern um ein technisches Abwicklungskonto zur Verwaltung der aufgeladenen Beträge.
Entscheidend ist:
- Wer ist Kontoinhaber?
- Gibt es individuelle IBANs?
- Welche Funktionen sind technisch möglich?
- Welche steuerlichen Folgen ergeben sich daraus?

Kurzüberblick: Was ist zulässig?
Damit eine Sachbezugskarte steuerlich als Sachleistung gilt, darf sie insbesondere:
- keine Bargeldauszahlung ermöglichen
- keine Überweisungsfunktion enthalten
- keine individuelle IBAN für Mitarbeitende besitzen
Maßgeblich sind:
- § 8 EStG (Abgrenzung Geldleistung / Sachleistung)
- § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG (Begrenztes Netz oder begrenztes Warensortiment)
👉 Steuerrechtliche Bewertung der Sachbezugskarte als Sachleistung
Wer ist Kontoinhaber bei einer Sachbezugskarte?
Im marktüblichen Modell ist der Arbeitgeber Kontoinhaber.
Das bedeutet:
- Das E-Geld-Institut führt ein Konto auf den Namen des Arbeitgebers.
- Die Mitarbeitenden erhalten Karten, aber kein eigenes Bankkonto.
- Es existiert regelmäßig keine individuelle IBAN pro Karte.
Dieses Sammelkontomodell ist derzeit der Regelfall am Markt.
Sachbezugskarte mit eigener IBAN – steuerlich zulässig?
Einige technische Modelle ermöglichen eine eigene IBAN pro Karte.
Das führt zu zusätzlichen Funktionen:
- direkte Überweisungen auf die Karte
- ggf. Eigenaufladung durch Mitarbeitende
- erweiterte Zahlungsoptionen
Steuerlich entsteht hier ein Spannungsfeld:
Wenn die Karte faktisch wie ein Bankkonto nutzbar ist, kann sie als Geldleistung eingeordnet werden.
So heißt es im BMF-Schreiben vom 15.03.2022 (textgleich nachzulesen im amtlichen Lohnsteuer-Handbuch 2025 des BMF unter Tz. 24b):
„Stets als Geldleistung zu behandeln sind daher insbesondere Gutscheine oder Geldkarten, die […] über eine eigene Internationale Bankkontonummer (IBAN) verfügen“
🔗 LStH-Handbuch 2025 zur Einstufung karteneigener IBAN als Geldleistung
Folge:
- vollständige Steuerpflicht
- vollständige Sozialversicherungspflicht
👉 Sachbezugskarte geldwerter Vorteil
👉 Sachbezugskarte Sozialversicherung
Die IBAN-Frage ist daher kein Detail – sondern zentral für die Einordnung.
Eine Sachbezugskarte darf keine eigene IBAN für Mitarbeitende enthalten, da sie sonst als Geldleistung gilt.
Technische Struktur vs. steuerliche Bewertung
Wichtig ist die saubere Trennung:
Die Kontostruktur ist kein eigenes Marktmodell.
Sie steht neben:
- der ZAG-Beschränkung (begrenztes Netz / Warensortiment)
- der 50-€-Freigrenze
👉 Sachbezugskarte Maximalbetrag
Eine Karte kann:
- ZAG-konform sein
- die 50-€-Grenze einhalten
und dennoch durch ihre Kontostruktur steuerlich problematisch werden.
Rolle des E-Geld-Instituts
Hinter jeder Sachbezugskarte und deren Anbieter steht ein reguliertes E-Geld-Institut.
Dort wird:
- das Arbeitgeberkonto geführt
- die Aufladung verbucht
- die Transaktionsabwicklung gesteuert
Die Ausgestaltung hängt stark davon ab:
- bei welchem Institut der Anbieter angebunden ist
- welche technischen Optionen das Institut bereitstellt
- welche Funktionen aktiviert sind
Dies beeinflusst unter anderem:
- Laufzeit physischer Karten
- virtuelle Kartenoptionen
- Apple Pay / Google Pay Integration
- Individualisierungsmöglichkeiten
- Transaktionsdarstellung
Datenschutz: Wer sieht was?
Ein besonders sensibles Thema ist die Datenverfügbarkeit.
Da der Arbeitgeber Kontoinhaber ist, stellt sich die Frage:
Welche Informationen sind für den Arbeitgeber einsehbar?
Mögliche Konstellationen:
- aggregierte Monatsübersicht ohne Detaildaten
- Transaktionsliste mit Händlername
- detaillierte Einzeltransaktionen mit Zeitstempel
Hier entsteht ein datenschutzrechtlich sensibler Bereich.
Beispiel:
Wenn nachvollziehbar ist, dass ein Mitarbeitender regelmäßig bei bestimmten Händlern einkauft (z. B. Apotheke, bestimmte Spezialgeschäfte), können Rückschlüsse auf persönliche Lebensumstände möglich sein.
Arbeitgeber sollten daher prüfen:
- Welche Daten werden technisch gespeichert?
- Welche Daten sind für den Arbeitgeber abrufbar?
- Welche Rolle hat der Anbieter datenschutzrechtlich?
- Wie ist die Verarbeitung vertraglich geregelt?
Die steuerliche Konformität allein genügt nicht – auch Datenschutz sollte Teil der Gesamtbewertung sein.
Konto & IBAN im Kontext der Betriebsprüfung
Bei Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsprüfungen kann die Kontostruktur relevant werden.
Geprüft wird unter anderem:
- Handelt es sich tatsächlich um eine Sachleistung?
- Sind Überweisungsfunktionen technisch ausgeschlossen?
- Bestehen Möglichkeiten zur Barauszahlung?
- Wie ist die Dokumentation aufgebaut?
Eine saubere Struktur reduziert das Prüfungsrisiko erheblich.
Markttrend: Mehr Benefits auf einer Karte
Die Sachbezugskarte war lange ein einzelner Benefit mit klarer 50-€-Struktur.
Doch der Markt entwickelt sich weiter.
Immer mehr Arbeitgeber kombinieren:
- Sachbezug + Aufmerksamkeiten
- Sachprämien
- Essenszuschuss
- Mobilitätsleistungen
- weitere steuerfreie Benefits
Teilweise wird versucht, mehrere dieser Leistungen über eine einzige Karte abzubilden (Multi-Benefit-Karten). Teilweise laufen die anderen Benefits über andere Lösungen (z.B. Bon-Scan).
Der Trend ist klar:
Mitarbeitende erwarten zunehmend mehrere Benefits – nicht nur einen. Inwieweit es relevant wird, diese über eine Karte abzubilden, wird sich zeigen – zumal die Aufladungen auch eine Kostenfrage sind.
Warum das relevant für die Konto- und Kartenauswahl ist
Wenn heute eine Sachbezugskarte eingeführt wird, ist sie oft der Einstieg.
In zwei oder drei Jahren kann sich jedoch die Situation ändern:
- Es sollen weitere Benefits ergänzt werden.
- Der Anbieter erweitert oder ändert sein Produkt.
- Neue steuerliche Möglichkeiten entstehen.
- Technische Modelle entwickeln sich weiter.
Wer sich ausschließlich an einen einzelnen Kartenanbieter bindet, macht sich abhängig von dessen technischer und strategischer Entwicklung.
Gerade bei Multi-Benefit-Karten hängt viel davon ab:
- ob verschiedene Benefit-Guthaben getrennt verwaltet werden können
- ob neue Benefit-Arten ergänzt werden können
- ob steuerliche Logiken sauber getrennt bleiben
- ob ein Anbieterwechsel praktikabel ist
Zukunftssicherheit statt einmaliger Produktentscheidung
Die Frage lautet daher nicht nur:
„Welche Sachbezugskarte ist heute steuerlich zulässig?“
Sondern auch:
„Wie flexibel bin ich, wenn sich mein Benefit-System weiterentwickelt?“
Der Trend geht klar in Richtung:
Mehr Benefits.
Mehr Kombinationen.
Mehr Individualisierung.
Unabhängig davon, ob diese über eine Karte oder mehrere Lösungen laufen.
Warum Anbieterunabhängigkeit wichtig wird
Wenn Benefits wachsen, entstehen zwei Risiken:
- Technische Abhängigkeit von einem Anbieter
- Organisatorische Komplexität durch mehrere Einzellösungen
Eine anbieterneutrale Struktur sorgt dafür:
- dass Benefits ergänzt oder gewechselt werden können
- dass unterschiedliche Anbieter parallel integriert werden können
- dass steuerliche Regelungen sauber getrennt bleiben
- dass das Gesamtsystem stabil bleibt
Ohne dass das Fundament jedes Mal neu gebaut werden muss.
👉 Überblick steuerfreie Mitarbeiterbenefits
👉 Unabhängige Benefit-Plattform NettoBooster
Der entscheidende Punkt
Eine Sachbezugskarte ist ein Baustein.
Sie sollte nicht zum Fundament werden.
Gerade weil sich der Benefit-Markt dynamisch entwickelt, ist es sinnvoll, frühzeitig auf Flexibilität zu achten – selbst wenn heute zunächst nur ein einzelner Benefit geplant ist.
Zusammenfassung – Sachbezugskarte Konto & IBAN
Bei einer Sachbezugskarte existiert im Hintergrund ein Konto beim E-Geld-Institut.
In der Regel gilt:
- Arbeitgeber ist Kontoinhaber
- keine individuelle IBAN pro Mitarbeitendem
- keine Überweisungsfunktion
- keine Bargeldoption
Die Kontostruktur ist kein Marktmodell, sondern ein Prüfkriterium.
Sie beeinflusst:
- steuerliche Einordnung
- Datenschutz
- Dokumentation
- Betriebsprüfungsrisiko.
FAQ – Sachbezugskarte Konto & IBAN
Gibt es bei jeder Sachbezugskarte ein Konto?
Ja, im Hintergrund wird ein Konto beim E-Geld-Institut geführt.
Wer ist Kontoinhaber beim Konto für die Sachbezugskarten?
Regelmäßig der Arbeitgeber.
Darf eine Sachbezugskarte eine eigene IBAN haben?
Eine individuelle IBAN pro Mitarbeitendem kann steuerlich problematisch sein. Nach dem BMF-Schreiben vom 15.03.2022 zählen Sachbezugskarten mit eigener IBAN als Geldleistung.
Kann der Arbeitgeber Transaktionen einsehen?
Kann der Arbeitgeber Transaktionen einsehen?
Ist die Kontostruktur ein eigenes Marktmodell?
Nein, sie ist ein zusätzliches Prüfkriterium neben ZAG und 50-€-Freigrenze.