Sachbezugskarte buchen (SKR03 & SKR04) – Konten, Gebühren & Praxis
Wie wird eine Sachbezugskarte in der Finanzbuchhaltung richtig gebucht?
Die Sachbezugskarte betrifft nicht nur die Lohnabrechnung – sondern auch die Finanzbuchhaltung (SKR03 / SKR04).
Zu unterscheiden sind drei Buchungssachverhalte:
- laufender 50-€-Sachbezug
- Aufmerksamkeiten
- pauschal versteuerte Sachprämie nach § 37b EStG
Zusätzlich entstehen:
- Anbietergebühren
- Kartenkosten
- ggf. Umsatzsteuer
Diese Seite behandelt die Kontierung in SKR03 und SKR04.
Die Lohnarten in DATEV werden hier erklärt:
👉 Sachbezugskarte Lohnabrechnung

Sachbezugskarte buchen – Kurzüberblick
Diese Übersicht ersetzt nicht die fachliche Prüfung, bietet aber die in der Praxis häufig verwendeten Konten:
| Leistungsart | SKR03 | SKR04 |
|---|---|---|
| 50 € Sachbezug (steuerfrei) | 4140 | 6130 |
| Aufmerksamkeit lohnsteuerfrei | 4140 | 6130 |
| Aufmerksamkeit steuerpflichtig | 4145 | 6060 |
| Sachprämie § 37b (Bruttobetrag) | 4145 | 6060 |
| Pauschalsteuer § 37b (abzugsfähig) | 4632 | 6612 |
| Anbietergebühren | 4920 | 6825 |
1️⃣ Laufender Sachbezug bis 50 € buchen (SKR03 / SKR04)
Der monatliche steuerfreie Sachbezug gilt als freiwilliger sozialer Aufwand.
Typische Kontierung
SKR03:
4140 – Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei
SKR04:
6130 – Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei
Beispiel
10 Mitarbeitende erhalten je 50 €.
Buchung:
Soll 4140 (SKR03) 500 €
an Bank 500 €
Wichtig: Die Freigrenze ist lohnsteuerlich – nicht buchhalterisch
In der Buchhaltung wird der Gesamtaufwand erfasst.
Die 50-€-Freigrenze ist eine steuerliche Grenze auf Mitarbeiterebene – nicht eine Buchungsgrenze im SKR.
Vertiefung zur Freigrenze:
👉 Sachbezugskarte Maximalbetrag
👉 50-€-Freigrenze erklärt
2️⃣ Aufmerksamkeiten buchen
Aufmerksamkeiten bis 60 € pro Anlass bleiben steuerfrei und gelten ebenfalls als freiwillige soziale Aufwendungen.
Steuerfrei
SKR03: 4140
SKR04: 6130
Steuerpflichtig (> 60 €)
SKR03: 4145
SKR04: 6060
Wichtig: Aufmerksamkeiten sind kein Monatsbezug und dürfen nicht mit dem 50-€-Sachbezug vermischt werden.
3️⃣ Sachprämie nach § 37b EStG buchen
Bei pauschal versteuerten Sachprämien ist zu unterscheiden:
- Prämienbetrag
- pauschale Steuer
- ggf. Übernahme von SV
Prämienbetrag buchen
Typische Praxis:
SKR03: 4145 – lohnsteuerpflichtig
SKR04: 6060 – lohnsteuerpflichtig
Warum nicht 4140?
Weil die Sachprämie nicht steuerfrei ist, sondern pauschal versteuert wird.
Pauschale Steuer (30 %)
Abzugsfähig:
SKR03: 4632 Pauschale Steuern für Geschenke und Zuwendungen
SKR04: 6612
Nicht abzugsfähig:
SKR03: 4637
SKR04: 6622
Die Steuer ist ein eigener Aufwandsposten – sie wird nicht mit dem Prämienbetrag vermischt.
Vertiefung:
👉 Sachprämie § 37b EStG
4️⃣ Anbietergebühren & Kartenkosten
Neben dem eigentlichen Sachbezug entstehen bei Sachbezugskarten häufig zusätzliche Kosten, z.B.:
- monatliche oder jährliche Gebühren pro Karte
- Aufladegebühren (1–3 %)
- einmalige Kartenkosten (5–15 € pro Karte)
- Individualisierungskosten
Diese stellen keinen geldwerten Vorteil für Mitarbeitende dar, sondern sind Betriebsausgaben.
Typische Kontierung:
SKR03: 4920
SKR04: 6825
Die enthaltene Umsatzsteuer ist grundsätzlich als Vorsteuer abzugsfähig, sofern eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
Wichtig:
Gebühren zählen nicht zur 50-€-Freigrenze.
5️⃣ Welche Belege braucht man?
Hier entsteht in der Praxis die größte Unsicherheit.
a) Für die Aufladung selbst
Erforderlich sind:
- Beladungsliste / Aufladeübersicht
- Pro-Forma-Rechnung oder Abrechnungsübersicht
- Kontoauszug
Diese Unterlagen dienen dem Abgleich zwischen:
- Finanzbuchhaltung
- Lohnabrechnung
- tatsächlicher Belastung
b) Für die Gebühren
Hier ist eine formal korrekte Rechnung erforderlich mit:
- vollständigem Leistungsempfänger
- Steuernummer oder USt-IdNr.
- Leistungsbeschreibung
- Netto-Betrag
- Umsatzsteuer-Ausweis
- Rechnungsdatum
- fortlaufender Rechnungsnummer
Nur dann ist der Vorsteuerabzug möglich.
Eine reine Aufladeübersicht bzw. Pro-Forma-Rechnung ersetzt keine ordnungsgemäße Rechnung.
6️⃣ Warum darf man das als Personalaufwand buchen, obwohl das Kartenkonto „dem Arbeitgeber gehört“?
Eine häufige Irritation:
Bei vielen Kartenmodellen läuft das Sammelkonto auf den Arbeitgeber.
Trotzdem ist die Buchung als Personalaufwand korrekt, weil:
- die Aufladung wirtschaftlich den Mitarbeitenden zugeordnet ist
- ein individualisierter Anspruch besteht
- die Verfügungsmacht faktisch beim Mitarbeitenden liegt
- keine freie Verfügung durch den Arbeitgeber mehr besteht
Damit liegt eine zweckgebundene Zuwendung an Mitarbeitende vor – kein sonstiges Finanzkonto.
Abgrenzung:
Nicht Personalaufwand wäre es, wenn:
- das Guthaben frei beim Arbeitgeber verbleibt
- keine konkrete Zuordnung zu Mitarbeitenden erfolgt
Diese Konstellation liegt bei regulären Sachbezugskarten gerade nicht vor.
Vertiefung zur Kontostruktur:
👉 Sachbezugskarte Konto & IBAN
7️⃣ Kontoauszug & Abstimmungsprozess
Ein sauberer Monatsprozess reduziert Fehler:
- Abgleich Beladungsliste
- Abgleich Bankbelastung
- Abgleich Lohnabrechnung
- Prüfung Sonderaufladungen (§ 37b)
Einzeltransaktionen der Mitarbeitenden sind buchhalterisch nicht relevant.
8️⃣ Typische Fehlerquellen
Gerade bei Kartenlösungen mit mehreren Aufladungsarten steigt die Fehleranfälligkeit. Je mehr Benefits und Aufladungsarten, desto höher ist das Risiko für Fehler:
- § 37b über 4140 buchen
- Pauschalsteuer nicht getrennt erfassen
- Gebühren in Freigrenze einrechnen
- keine Trennung zwischen 50 € und Sonderaufladung
- kein Monatsabgleich
9️⃣ Wenn mehrere Benefits kombiniert werden
Viele Unternehmen nutzen die Karte zusätzlich für:
- Sachprämien
- Sonderaktionen
- Incentives
Parallel laufen oft weitere Benefits wie:
- Internetzuschuss
- Essenszuschuss
- Mobilitätszuschuss
👉 Überblick – Mitarbeiterbenefits mit Steuervorteil fundiert einordnen
Je mehr Einzelanbieter beteiligt sind, desto komplexer wird:
- die Kontierung
- die Lohnartenlogik
- die Dokumentation
- die Abstimmung mit Steuerberatung.
Sobald mehrere Benefits parallel laufen (z. B. Internetzuschuss, Mobilitätszuschuss, Sachprämien), wird die ordnungsgemäße Buchhaltung schnell zur Strukturfrage.
Eine strukturierte Benefit-Lösung reduziert diese Komplexität erheblich.
Fazit
Die Sachbezugskarte in SKR03 oder SKR04 zu buchen ist technisch nicht kompliziert – sofern sauber getrennt wird zwischen:
- steuerfreiem 50-€-Sachbezug
- Aufmerksamkeit
- pauschal versteuerter Sachprämie
- Anbietergebühren
Die größte Fehlerquelle liegt nicht im Kontenrahmen, sondern in der Vermischung unterschiedlicher steuerlicher Systeme.
FAQ – Sachbezugskarte buchen SKR03, SKR04
Welches Konto für Sachbezug SKR03?
In der Praxis häufig 4140 (lohnsteuerfrei) oder 4145 (lohnsteuerpflichtig).
Welches Konto für Sachbezug SKR04?
6130 (lohnsteuerfrei) oder 6060 (lohnsteuerpflichtig).
Wie buche ich eine Sachprämie nach § 37b?
Prämienbetrag über 4145, Pauschalsteuer separat über 4632 (abzugsfähig).
Zählen Anbietergebühren zur 50-€-Freigrenze?
Nein.
Müssen Kartentransaktionen einzeln gebucht werden?
Nein. Maßgeblich ist die Aufladung, nicht das individuelle Ausgabeverhalten.
Welche Belege sind erforderlich?
Beladungsliste, Zahlungsnachweis/ Kontoauszug und ordnungsgemäße Rechnung über Gebühren.
Warum ist es Personalaufwand, wenn das Konto dem Arbeitgeber „gehört“?
Weil Guthaben wirtschaftlich den Mitarbeitenden zugeordnet sind.